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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

§ 1 Anwendungsbereich

1.1 PLACE Strategy GmbH erbringt Beratungs- und Unterstützungsleistungen in den Bereichen Lean-Management, Prozess- und Projektmanagement sowie Entwicklungs- und Anpassungsleistungen (nachfolgend zusammenfassend „Leistungen“). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend zusammenfassend „AGB“) regeln die Erbringung der Leistungen durch PLACE bei der Lean-Implementierung und der Einführung unserer Lean Software im Rahmen von Dienstverträgen. Bei Werkverträgen gelten zusätzlich die Besonderen Bedingungen für Werkverträge (nachfolgend „BB-Werk“).

1.2 PLACE erbringt Leistungen ausschließlich nach den vorliegenden AGB und bei Werkverträgen zusätzlich nach den BB-Werk. Vertragsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn PLACE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht und den Vertrag durchführt.

1.3 Diese AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen PLACE und dem Kunden, selbst wenn nicht nochmals darauf hingewiesen wird.

1.4 PLACE verwendet diese AGB nur gegenüber Unternehmern im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit.

§ 2 Vertragsschluss, Leistungsumfang und Qualität

2.1 Angebote von PLACE sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder sie erfolgen befristet. Ein Vertrag über Leistungen kommt entweder durch dessen Unterzeichnung oder durch schriftliche Auftragsbestätigung von PLACE oder dadurch zustande, dass PLACE den Vertrag ausführt.

2.2 Maßgeblich für den Umfang, die Art und die Qualität der Leistungen von PLACE sind grundsätzlich der abgeschlossene Vertrag und, sofern nicht anders vereinbart, die als verbindlich bezeichneten Projektunterlagen und sonstige Anlagen sowie bei Werkleistungen das Pflichtenheft (vgl. § 1 der BB-Werk). Sonstige Angaben sind nur verbindlich, wenn PLACE diese als verbindlich schriftlich bestätigt hat.

2.3 PLACE erbringt die Leistungen in der vertraglich vereinbarten Qualität sowie nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Vorgaben des Kunden bedürfen der Schriftform.

2.4 Über Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Leistungsgegenstandes, kann PLACE Gesprächsnotizen anfertigen. Die Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn PLACE sie dem Kunden überlässt und dieser nicht binnen einer Woche schriftlich mit Begründung widerspricht. PLACE wird den Kunden auf diese Wirkung jeweils hinweisen.

2.5 Angaben und Darstellungen in Produkt- und Projektbeschreibungen, Dokumentationen, etc. stellen keine Garantieerklärung von PLACE für die Beschaffenheit von Arbeitsergebnissen, Projekten oder Leistungen dar, es sei denn, PLACE erklärt dies ausdrücklich und schriftlich.

2.6 Sofern PLACE Entwicklungen nach Vorgaben und Spezifizierungen des Kunden vornimmt oder sofern PLACE Computerprogramme oder sonstige Komponenten Dritter oder des Kunden selbst in Entwicklungen integriert oder eigene Entwicklungen den vorgegebenen Komponenten anpasst, übernimmt PLACE keine Verantwortung für die technischen und rechtlichen Eigenschaften dieser Fremdkomponenten. Insbesondere stellt der Kunde PLACE von Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte gegen PLACE wegen Verletzung von fremden Patenten, Urheberrechten, Marken oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend machen.

2.7 Es bleibt PLACE unbenommen, bei der Erbringung der Leistungen Subunternehmer einzusetzen.

§ 3 Mitwirkung des Kunden

3.1 Der Kunde erteilt PLACE rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, prüft zeitnah die Arbeitsergebnisse und rügt mögliche Störungen und Mängel unverzüglich schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Kunden, Fehler festzustellen und zu benennen. PLACE verzichtet in keinem Fall auf den Einwand verspäteter Untersuchung und Rüge.

3.2 Soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich oder nützlich ist, unterstützt der Kunde PLACE bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich dadurch, dass er rechtzeitig und in erforderlichem Umfang z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, das entsprechende EDV-Umfeld, Telekommunikationseinrichtungen und Daten zur Verfügung stellt und bei Spezifikationen, Tests, Abnahmen, etc. mitwirkt. Der Kunde benennt einen Ansprechpartner für PLACE, der ermächtigt ist, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Erklärungen verbindlich abzugeben und zu empfangen.

3.3 Der Kunde testet gründlich alle Arbeitsergebnisse, Entwicklungen und Anpassungen auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Er wird nach dem Stand der Technik seine Daten sichern, die Programme überprüfen, Störungsdiagnosen vornehmen und andere angemessene Sicherungsvorkehrungen treffen.

3.4 Bei Software-Einführungsprojekten ist Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen von PLACE, dass die vom Kunden zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie die vom Kunden bereitzustellende Software einzeln und im Zusammenspiel einwandfrei laufen und dass insbesondere das Netzwerk den Vorgaben der Hersteller für die jeweilige Software genügt und einen Betrieb ohne Einschränkungen erlaubt.

3.5 Kommt der Kunde den Mitwirkungspflichten nicht nach, ist PLACE berechtigt, Leistungen zurückzuhalten; sonstige Rechte von PLACE bleiben hiervon unberührt. Leistet PLACE dennoch, wird der Mehraufwand entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der PLACE dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, lückenhafter oder nachträglich berichtigter Angaben des Kunden wiederholt werden müssen.

§ 4 Leistungstermine, Verzögerungen

4.1 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem PLACE durch von ihr nicht zu vertretende Umstände (z.B. ohne Verschulden von PLACE eintretende Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfälle von Mitarbeitern, Hardware oder Nichtbelieferung durch Zulieferer), daran gehindert ist, die Leistungen zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung. Das gleiche gilt für den Zeitraum, in dem PLACE auf Informationen, Mitwirkungshandlungen oder auf eine Entscheidung des Kunden zu einem Nachtragsangebot wartet.

4.2 Außer bei Zahlungspflichten gerät PLACE nur durch Mahnung in Verzug. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vom Kunden gesetzte Fristen für die Leistung oder Nacherfüllung müssen angemessen sein, sie dürfen in der Regel nicht kürzer als 10 Arbeitstage sein.

4.3 Wenn der Kunde eine Projekt- oder Vertragsstörung zu vertreten hat, stellt PLACE die Mehrkosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung.

§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

5.1 Die Vergütung für die erbrachten Leistungen ergibt sich aus dem über die Leistungen abgeschlossenen Vertrag oder der Auftragsbestätigung von PLACE. Sofern die Vertragspartner keine anderweitige Regelung getroffen haben, erfolgt die Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß der jeweils gültigen Preisliste von PLACE.

5.2 Sofern nicht anders geregelt, decken die Tagessätze eine Arbeitszeit von 8 Stunden ab. Ein darüberhinausgehender Arbeitsaufwand pro Tag wird anteilig vergütet. Bei Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie bei Nachtarbeit (ab 20:00 Uhr) wird ein 50%-iger Zuschlag hinzugerechnet. Die An- und Abfahrtszeiten der Mitarbeiter von PLACE zum Geschäftssitz des Kunden sowie Leistungen, die PLACE an anderen Orten nach Aufforderung des Kunden erbringt, werden von PLACE für die Reisezeit der jeweiligen Mitarbeiter mit 50% des anteiligen vereinbarten Tagessatzes berechnet. Kosten für Spesen, Fahrtkosten und Übernachtung werden separat in Rechnung gestellt. Pkw-Fahrten werden gemäß der jeweils gültigen Preisliste berechnet, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn 1. Kl., Flugzeug Business Class) und Übernachtungskosten nach Aufwand, Verpflegung jeweils pauschal nach den jeweils geltenden steuerlichen Höchstsätzen.

5.3 Die erbrachten Leistungen (mit Ausnahme vereinbarter Festpreise) werden monatlich in Rechnung gestellt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Festpreise grundsätzlich zu 1/3 nach Vertragsschluss, zu 1/3 nach Erreichung des ersten vereinbarten Meilensteins und zu 1/3 nach Erbringung der Leistung in Rechnung gestellt. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Maßgeblich ist hierbei der Termin, an dem PLACE über die Zahlung verfügen kann.

5.4 Alle Beträge sind Nettobeträge, zu denen die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer sowie etwaige Abgaben und Zölle hinzukommen.

5.5 PLACE kann als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz verlangen. PLACE kann einen höheren Verzugsschaden nachweisen, der Kunde einen niedrigeren (jedoch nicht unter dem gesetzlichen Verzugszinssatz). Befindet sich der Kunde mehr als zwei Wochen mit einer Zahlung in Verzug, so ist PLACE berechtigt, bis zur Zahlung keine weiteren Lieferungen und Leistungen mehr zu erbringen. PLACE wird den Kunden vor Einstellung der Lieferungen und Leistungen schriftlich darauf hinweisen.

5.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Einzelvertrag/Auftrag aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses und nur für den Fall zu, dass PLACE selbst eine grobe Vertragsverletzung begangen oder für eine mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgeltes erhalten hat, der dem Wert der Leistung entspricht, oder wenn die Gegenforderung des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

§ 6 Urheber- und Nutzungsrechte

6.1 An den für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen (Prozesssystemen und -planungen, Auswertungen, Analysen, Planungs- und Konzeptunterlagen, insbesondere Software sowie zugehöriger Dokumentation, Berichte, Zeichnungen, etc.) erhält der Kunde das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, diese zu eigenen Zwecken, im eigenen Betrieb und in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu gebrauchen. Der Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich hierbei bei den Arbeitsergebnissen, insbesondere Software, die von Dritten bezogen wurden, vorrangig aus deren Nutzungsbedingungen, die PLACE dem Kunden zur Verfügung stellen wird. Für solche Arbeitsergebnisse, die von PLACE selbst entwickelt wurden und ergänzend für die Arbeitsergebnisse, die von Dritten bezogen wurden, gelten die in den nachfolgenden Absätzen genannten Bedingungen.

6.2 Der Kunde darf Software und Arbeitsergebnisse in die Arbeitsspeicher und auf die Festplatten der vertraglich bestimmten Art und Anzahl von Rechnern innerhalb des definierten Netzwerkes laden und an der dort bestimmten Anzahl und Art von Arbeitsplätzen nutzen. Im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs ist er berechtigt, die Software zu vervielfältigen, die notwendigen Sicherungskopien zu ziehen, die als solche zu bezeichnen sind, und die mitgelieferte Dokumentation zu gebrauchen. Vermietung, Überlassung oder Gebrauch durch und für Dritte, Timesharing-Nutzung, Nutzung im Rahmen von Online- Service-Leistungen (ASP) und Rechenzentrumstätigkeiten oder eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung der Software für Dritte sind grundsätzlich ohne Zustimmung von PLACE nicht erlaubt. Der Kunde erhält Software, sofern nicht anders vereinbart, ausschließlich in der ausführbaren Version (Maschinenprogramm).

6.3 Alle anderen Verwertungsarten, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen und die Verbreitung von Software und der sonstigen Arbeitsergebnisse bedürfen der Zustimmung von PLACE. Die in der Software und den sonstigen Arbeitsergebnissen enthaltenen Urheberrechtsvermerke, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.

6.4 Der Kunde darf die Software und die sonstigen Arbeitsergebnisse nur mit schriftlicher Erlaubnis von PLACE an Dritte veräußern. PLACE wird die Erlaubnis erteilen, wenn der Kunde vor der Weitergabe schriftlich versichert, dass er die Nutzung der Software und sonstigen Arbeitsergebnisse endgültig einstellt und keine Kopien zurückbehalten hat und wenn sich der Dritte PLACE gegenüber schriftlich zur Einhaltung der vertraglichen Nutzungs- und Weitergaberegeln verpflichtet.

6.5 Den Vertragspartnern bleibt es unbenommen, einzelne individuell programmierte Software und sonstige Arbeitsergebnisse einvernehmlich ausdrücklich als „Exklusivmaterial“ zu bezeichnen. In diesem Fall erhält der Kunde das ausschließliche, übertragbare, unwiderrufliche und zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkte Nutzungs- sowie Eigentumsrecht. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, Software und sonstige Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu überarbeiten, zu verbreiten, Dritten zum Vertrieb zu überlassen, vorzuführen, sie wirtschaftlich zu verwerten und darüber öffentlich zu berichten. Der Kunde erhält hierbei den Quellcode inklusive der Entwicklungsdokumentation und sämtliche sonstige Unterlagen in Kopie oder im Original. PLACE ist jedoch nicht gehindert, Materialien, Software und Arbeitsergebnisse zu entwickeln und Dritten zur Nutzung zu überlassen, die dem Kunden gelieferten Exklusivmaterial ähnlich sind. Im übrigen gelten die in diesem Paragraphen enthaltenen Nutzungsregeln für nicht als Exklusivmaterial gekennzeichnete Arbeitsergebnisse entsprechend.

6.6 Sofern PLACE dem Kunden von Dritten erstellte Software liefert, erhält der Kunde grundsätzlich Nutzungsrechte der Art und in dem Umfang eingeräumt, der den Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Dritten entspricht.

6.7 PLACE räumt die oben genannten Nutzungsrechte unter der aufschiebenden Bedingung des vollständigen Ausgleichs sämtlicher Forderungen ein. PLACE kann die Einräumung der Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einem erheblichen Betrag und für einen Zeitraum von mehr als einem Monat in Zahlungsverzug gerät, die vorliegenden Nutzungsbedingungen nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht nach § 9 verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung, bei Gefahr in Verzug auch ohne diese, nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf wird der Kunde die Software und sonstigen Arbeitsergebnisse im Original und gegebenenfalls in Kopien herausgeben und gespeicherte Versionen löschen. Er wird auf Anforderung von PLACE die Herausgabe und Löschung schriftlich versichern.

6.8 Außer bei Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten wird der Kunde PLACE unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn Dritte auf die Software oder Arbeitsergebnisse zugreifen wollen; er wird Dritte auf die Rechtsinhaberschaft von PLACE und auf die gegebenenfalls nur bedingten und eingeschränkten eigenen Nutzungsrechte hinweisen.

6.9 Übergibt PLACE die Software nicht an den Kunden sondert fungiert lediglich als Host der cloudbasierten Anwendung tritt der zusätzliche Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Vertragsanhang in Kraft. Dort sind neben den Dateneigentumsrechten auch die Sicherheitsstandards seitens PLACE und möglichen Nachunternehmern geregelt.

§ 7 Gewährleistung/Mängelansprüche

7.1 Die nachfolgenden Regelungen für Mängelansprüche/ Gewährleistung gelten für Leistungen von PLACE, die aufgrund von Kauf- oder Werkverträgen erbracht werden. Unterliegen die Leistungen Dienstvertragsrecht, kann PLACE bei definierten abgrenzbaren Arbeitsergebnissen ebenfalls die Anwendung der nachfolgenden Regelungen verlangen.

7.2 Fehler im Sinne der Gewährleistung sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln der Leistungen von PLACE einschließlich der von PLACE bezogenen Leistungen von Subunternehmern oder der von PLACE eingebrachten eigenen Programm-Module liegt. Kein Fehler ist daher eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Mängeln der Standard-Software, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, schadhaften Daten, etc. resultiert. PLACE weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen der Software zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programms und anderen Programmen führen können. Der Kunde wird deshalb nachdrücklich vor eigenmächtigen Veränderungen der Programme gewarnt; der Kunde trägt insoweit das Risiko allein.

7.3 Der Kunde wird alle Leistungen von PLACE unverzüglich untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung rügen. Der Projektleiter des Kunden trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Fehlern. Hierzu gehören die Anfertigung eines Mängelberichts, ggf. Systemprotokollen und Speicherauszügen, die Bereitstellung der betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten, von Zwischen- und Testergebnissen und anderer zur Veranschaulichung des Fehlers geeigneter Unterlagen. Der Kunde überlässt PLACE im Gewährleistungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung.

7.4 PLACE kann Gewährleistung zunächst durch Nacherfüllung erbringen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von PLACE durch Überlassung eines neuen Programm- oder Dokumentationsstandes oder dadurch, dass PLACE Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Nicht in jedem Fall ist durch Nacherfüllung eine völlige Fehlerbeseitigung möglich. Der Kunde wird einen neuen Programmstand auch dann übernehmen, wenn dies zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.

7.5 Fehler werden von den Vertragspartnern wie folgt eingeteilt:
– Kategorie 1: Die Leistung kann nicht genutzt werden. Der Fehler kann nicht mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden.
– Kategorie 2: Die Nutzung der Leistung ist beeinträchtigt, kann jedoch im Wesentlichen erfolgen. Der Fehler kann mit organisatorischen und sonstig wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden.
– Kategorie 3: Der Fehler hat keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit der Leistung. Die Nutzung der Leistung ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.

7.6 Falls die Nacherfüllung nach mehr als zwei Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Anschlussfrist endgültig fehlschlägt, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl die Vergütung herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wie z. B. Aufwendungsersatz für Mängelbeseitigung durch Dritte, Neulieferung, Vertragskosten.

7.7 Ist die Fehlerursache für den Kunden nicht erkennbar, so wird PLACE die Fehlerursache erforschen. Weist PLACE nach, dass ihr der Mangel nicht zugerechnet werden kann, insbesondere weil nicht geeignete Hardware verwendet worden ist oder der Mangel auf Eingriffen des Kunden beruht, so kann PLACE Aufwendungsersatz für ihre Leistungen verlangen.

7.8 Im Falle einer Pflichtverletzung von PLACE kann der Kunde nur dann Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen und vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde, soweit hierfür nach dem Gesetz eine Fristsetzung des Kunden für die Leistung oder Nacherfüllung erforderlich und nicht im Einzelfall entbehrlich ist, PLACE die Beanstandung konkret benannt und die Vertragsverletzung konkret gerügt hat. Weiterhin muss der Kunde zusammen mit der Fristsetzung angedroht haben, nach erfolglosem Fristablauf die Leistung von PLACE abzulehnen und Schadensersatz, statt der Leistung zu fordern und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Reagiert PLACE auf das Beseitigungsverlangen des Kunden, um die Störung zu beseitigen, so wird der Kunde zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit binnen 10 Arbeitstagen nach Ablauf der gesetzten Frist auf Anforderung von PLACE endgültig erklären, ob er am bestehenden Vertrag festhält.

7.9 Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet der Kunde PLACE unverzüglich schriftlich. PLACE wird nach ihrer Wahl und in Absprache mit dem Kunden die Ansprüche abwehren oder befriedigen. PLACE kann die betroffenen Leistungen gegen gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Leistungen austauschen, wenn dies für den Kunden hinnehmbar ist. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. PLACE wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden frei, wobei die Freistellung durch die Regelung in § 8 (Haftung) begrenzt wird und soweit die Schäden nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.

7.10 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt:
– bei Sachmängeln 1 Jahr;
– bei Rechtsmängeln 1 Jahr, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die gelieferte Anlage oder Software herausverlangt werden kann, liegt, und
– im übrigen entsprechend der gesetzlichen Regelung.

Wurde ein Sach- oder Rechtsmangel bewusst verschwiegen oder liegt Vorsatz, Arglist oder grobe Fahrlässigkeit vor, gilt ebenfalls die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 8 Haftung

8.1 Die nachstehenden Regelungen unter 8.2 bis 8.6 gelten unabhängig von der Rechtsnatur des Anspruchs gleichermaßen für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

8.2 PLACE haftet für einfache Fahrlässigkeit, bei Verzug, Unmöglichkeit und sonstigen Formen verschuldensabhängiger Haftung nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), und zwar wie folgt:

– Die Haftung ist der Art nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischerweise gerechnet werden musste.
– Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
– Die Haftung ist der Höhe nach auf 50 % des Vertragswertes und maximal 150 TEUR pro Schadensfall und insgesamt auf höchstens 100 % des Vertragswertes und maximal 500 TEUR begrenzt.
– Die kumulierten Ansprüche aus Gewährleistung und Haftung sind der Höhe nach kumuliert auf höchstens 100 % des Vertragswertes und max. 500 TEUR begrenzt.

8.3 PLACE haftet unbeschränkt nur für die grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder leitenden Angestellten und/oder für Vorsatz. Für die grobe Fahrlässigkeit sonstiger Angestellter und/oder Erfüllungsgehilfen haftet PLACE nur im Umfang und nach Maßgabe der Haftung für einfache Fahrlässigkeit gemäß § 8.2. Abweichend von vorstehenden Regelungen haftet PLACE für Verzugsschäden, die auf grober Fahrlässigkeit beruhen, auf 100 % des Vertragswertes und absolut bis maximal 750 TEUR.

8.4 Die Haftung für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßigen und gefahrenentsprechenden Datensicherungsmaßnahmen eingetreten wäre. Im Übrigen gilt für mangelhafte Datensicherungen durch den Kunden § 254 BGB.

8.5 Stellt PLACE Software ebenfalls als Hoster zur Verfügung greift zusätzlich die dem Vertrag beigefügte Auftragsverarbeitungsvertrag.

8.6 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder des Nichtvorhandenseins der garantierten Beschaffenheit und/oder aufgrund von Garantien im Sinne des § 443 BGB oder § 639 BGB bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 9 Geheimhaltung, Verwahrung

9.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Sie dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.

9.2 Nicht von der Geheimhaltungsverpflichtung erfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich waren oder die dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder die ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über den Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages hinaus.

9.3 PLACE wird eine Nutzung von Projektnamen und Kunden zu Marketingzwecken gestattet.

§ 10 Vertragsende, Kündigung

10.1 Werkverträge kann der Kunde jederzeit kündigen. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung (§ 649 BGB).

10.2 Bei Dauerschuldverhältnissen ohne definiertem Vertragsende kann, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, jeder Vertragspartner den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zum Monatsende kündigen.

10.3 Jeder Vertragspartner kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der andere Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, er das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt, oder wenn ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
Ansprüche des anderen Vertragspartners gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird.
Der Kündigung aus wichtigem Grund muss eine schriftliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung und Fristsetzung vorausgehen, es sei denn, die Verzögerung wäre für den Kündigenden unzumutbar.

§ 11 Schlichtung

11.1 Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (Schöne Aussicht 30, 61348 Bad Homburg) anzurufen, um den Streit ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Schlichtungsordnung fair und ausgewogen ist, die Schlichter neutral sind, die Schlichtung nicht zu einer Bindung an Tatsachenfeststellungen führt und der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen bleibt.

11.2 Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Vertragspartner wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt die Hemmung der Verjährung.

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1 Die im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen Daten des Kunden dürfen bei PLACE für interne Zwecke gespeichert werden.

12.2 Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertragswerkes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann selbst nur ausdrücklich und schriftlich von den Vertragspartnern aufgehoben werden. Die Vertragspartner genügen dem Schriftformerfordernis auch durch die Versendung von Dokumenten per Fax und per E-Mail. Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.

12.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollten diese unvollständig sein, so wird das Vertragsverhältnis im übrigen Inhalt nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.

12.4 Sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Stuttgart. PLACE hat das Recht, auch an dem Gerichtsstand des Kunden oder an jedem anderen nach nationalem oder internationalem Recht zuständigen Gerichtsstand zu klagen.

Besondere Bedingungen für Werkleistungen (BB-Werk)

§ 1 Anwendungsbereich
PLACE erbringt Werkleistungen ausschließlich nach den vorliegenden Besonderen Bedingungen für Werkleistungen („BB-Werk“). Zusätzlich und ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

§ 2 Pflichtenheft und Projektphasen

2.1 In der Regel erbringt PLACE Werkleistungen auf Grundlage der Vorgaben und Spezifikationen des Kunden (Pflichtenheft). Dieser hat überprüft, dass die im Pflichtenheft bzw. Leistungsverzeichnis aufgeführten Anforderungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.

2.2 Soweit die Anforderungen an die Leistungen vom Kunden nicht selbständig vorgegeben werden, ist PLACE bereit, den Kunden gegen gesonderte Beauftragung und Vergütung bei der Pflichtenhefterstellung bzw. Leistungsverzeichniserstellung zu unterstützen oder das Pflichtenheft bzw. Leistungsverzeichnis selbständig zu erstellen. Das gemeinsam oder ausschließlich von PLACE erstellte Pflichtenheft wird sodann vom Kunden geprüft und genehmigt. Stellt der Kunde bei der Prüfung Mängel, Lücken oder Widersprüche fest, wird er dies PLACE unverzüglich mitteilen, und PLACE wird das Pflichtenheft nachbessern. Falls es sich bei den Nachbesserungen nicht um Nacherfüllung handelt, kann PLACE dafür eine Vergütung nach Aufwand verlangen. Das Pflichtenheft ist die verbindliche Grundlage für die Erbringung der Leistungen. Für Änderungen gilt §3 BB-Werk.

2.3 Gegebenenfalls vereinbaren die Vertragspartner im Rahmen der Projektentwicklung und -durchführung weitere Meilensteine und Leistungsabschnitte, bei deren Erreichen der Kunde den Leistungsstand überprüfen und genehmigen wird. Hierbei gilt der jeweilige Leistungsstand spätestens eine Woche nach dem Zeitpunkt, an dem PLACE die jeweiligen Arbeitsergebnisse vorlegt oder das Erreichen des Leistungsstandes mitgeteilt hat, als abgenommen, es sei denn, der Kunde rügt schriftlich und in nachvollziehbarer Weise Mängel.

§ 3 Änderungen und Erweiterungen (Change Requests)

3.1 Die Vertragspartner können schriftlich Änderungen und Ergänzungen der vereinbarten Leistungen verlangen. PLACE kann die Ausführung eines Änderungs- oder Erweiterungsverlangens des Kunden verweigern, wenn die Änderungen oder Erweiterungen nicht durchführbar sind oder wenn PLACE deren Ausführung im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar ist.

3.2 Der Kunde wird die Analyse eines Änderungswunsches beauftragen. PLACE ermittelt innerhalb einer von den Vertragspartnern zu vereinbarender Frist die Auswirkungen auf den vereinbarten Leistungsumfang und gegebenenfalls notwendige Änderungen des Zeitplans und stellt sie schriftlich in einem Nachtragsangebot dar.

3.3 Für die Prüfung eines Änderungs- oder Erweiterungsverlangens und für die Ausarbeitung von Nachtragsangeboten kann PLACE eine Vergütung nach Aufwand verlangen. Für etwaige Stillstandskosten, die von dem Kunden durch sein Änderungsverlangen verursacht wurden, kann PLACE ebenfalls gesondert Vergütung verlangen. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Nachtragsvertrag verlängern sich Ausführungsfristen um die Zahl der Kalendertage, an denen wegen des Änderungswunsches die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden mussten, sowie um eine angemessene Wiederanlauffrist.

3.4 Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges sowie sonstige Vertragsanpassungen werden schriftlich in einem Nachtrag zum Vertrag vereinbart. Einigen sich die Vertragspartner nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Nachtragsangebotes von PLACE über eine Vertragsanpassung, führt PLACE den Vertrag ohne Berücksichtigung des Änderungswunsches aus.

§ 4 Projektführung

4.1 Jeder Vertragspartner benennt einen Projektleiter (gegebenenfalls auch dessen Vertreter), der für das Projekt und die Vertragsdurchführung verantwortlich ist und die erforderlichen Entscheidungen trifft.

4.2 Die Projektleiter sowie ihre jeweiligen Stellvertreter sind ausschließlich neben der Geschäftsleitung befugt und berechtigt, alle projektrelevanten Entscheidungen zu treffen und Willenserklärungen abzugeben, insbesondere Mängel zu rügen und die Abnahme zu erklären.

4.3 Erstellt PLACE über eine Projektbesprechung ein Protokoll, wird dieses beiderseits verbindlich, wenn PLACE es dem Kunden überlässt und der Kunde dem Protokoll nicht binnen einer Woche schriftlich mit Begründung widerspricht.

§ 5 Abnahme

5.1 Bei Werkverträgen, die nicht die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, führen die Vertragspartner eine Abnahmeprüfung durch. Der Kunde wird schriftlich die Abnahmeerklärung abgeben, sobald die Leistung im Wesentlichen richtig, vollständig und mangelfrei erbracht worden ist. Der Kunde wird die Abnahme nur dann verweigern, wenn die Leistungen wesentliche oder nicht nachbesserungsfähige Mängel haben. Der Kunde wird die Abnahmeprüfung innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, mangels Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen ab dem Aufruf von PLACE zur Abnahme im Zusammenwirken mit PLACE durchführen. Während der Abnahmeprüfung erstellen der Kunde und PLACE gemeinsam ein Protokoll, aus dem die Testfälle/Testdaten, gegebenenfalls durchgeführte Funktionsprüfungen und die festgestellten Mängel hervorgehen.

5.2 Während der Abnahmeprüfung festgestellte Fehler werden nach den in § 7.5 der AGB genannten Kategorien von den Vertragspartnern einvernehmlich eingeteilt. Der Kunde wird die Abnahme erklären, wenn kein Fehler der Kategorie 1 aufgetreten ist. Fehler der Kategorie 2 werden möglichst noch während der Abnahmeprüfung behoben. Nach der Abnahme verbleibende Fehler der Kategorien 2 und 3 werden im Rahmen der Nacherfüllung behoben.

5.3 Die Abnahme gilt auch dann als erklärt, wenn der Kunde seine Billigung der Leistung auf andere Weise ausdrückt, z.B. durch Ingebrauchnahme im Produktivbetrieb oder durch Schweigen auf ein Abnahmeverlangen (jeweils länger als einen Monat) oder durch vertragsgemäße Zahlung.

5.4 PLACE kann verlangen, dass der Kunde bei Lieferungen und Leistungen, bei denen gesetzlich kein Abnahmeverfahren vorgesehen ist, dennoch eine Abnahme/Freigabe nach den in diesem Paragraphen formulierten Bedingungen erklärt. Ebenso kann PLACE verlangen, dass der Kunde für abgrenzbare Teilbereiche der Leistung Teilabnahmen erklärt. Durch eine Teilabnahme erklärt sich der Kunde mit dem jeweiligen Leistungsergebnis einverstanden. Bei der Gesamtabnahme wird nur noch überprüft, ob der Leistungsgegenstand des abgenommenen Teilbereiches mit den Leistungsgegenständen der anderen Projektbereiche in Zusammenspiel funktioniert. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.